Familienforschung Hessen GFKW
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Satzung

§ 1 Name und Sitz, Registergericht

  1. Die Gesellschaft  führt den Namen  „Gesellschaft für Familienkunde in Kurhessen und Waldeck e.V.“ nachstehend, „GFKW“ genannt.
  2. Sie wurde am 1924 in Kassel gegründet und hat ihren Sitz in Kassel.
  3. Sie ist im Vereinsregister VR 1030 beim Amtsgericht Kassel, Frankfurter Str. 9, D-34117 Kassel, Deutschland eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft, Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, nämlich wissenschaftliche Zwecke und Aufgaben im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Gesellschaft ist Förderung von Wissenschaft und Forschung durch:
    1. Forschungen im Bereich der historischen Wissenschaften Genealogie, Heraldik und verwandten Wissenschaften, ihre Pflege und Förderung;
    2. Sammlung hessischer familien- und wappenkundlicher Quellen, ihre Aufbereitung und wissenschaftliche Auswertung nach historischen und soziologischen Gesichtspunkten;
    3. Veröffentlichung genealogischer, heraldischer und allgemeinhistorischer Arbeiten ihrer Mitglieder;
    4. Herausgabe von genealogischen Publikationen;
    5. Pflege und Ausbau der vereinseigenen genealogischen Bibliothek;
    6. Vortragsveranstaltungen zu historischen, genealogischen und heraldischen Themen;
    7. Beratung der Mitglieder bei ihren Forschungen;
    8. Förderung des Austauschs von Forschungsergebnissen;
    9. Pflege der Beziehungen zu anderen genealogischen Vereinigungen des In- und Auslandes.
  3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft  dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Pflege der Heimatkunde und des Geisteslebens.

§ 3 Grundsätze

  1. Die Gesellschaft ist rassisch, parteipolitisch, konfessionell, weltanschaulich neutral und offen gegenüber allen Bevölkerungsgruppen.
  2. Alle in der Satzung genannten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Gesellschaft hat
    1. ordentliche Mitglieder,
    2. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstand,
    3. fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Zwecke der Gesellschaft fördern wollen. Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorstand können solche natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung beschließt der Vorstand. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die in der Lage und bereit sind, die Gesellschaft und deren Ziele ideell und materiell zu fördern. Über den  Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch  Anmeldung bei der Geschäftsstelle der Vereinigung beantragt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft wird nach Genehmigung u. Bestätigung  durch den  Vorstand und durch die erste Beitragszahlung wirksam.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist jeweils im 1. Quartal des Kalenderjahres fällig, bei Neumitgliedern unverzüglich nach der Neuaufnahme, und stellt eine Bringschuld des Mitgliedes dar.
  2. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstand sind beitragsfrei. Der Vorstand ist berechtigt, in Sonderfällen Beitragsermäßigungen bzw. Beitragsbefreiung zu gewähren.

§ 7 Rechte

  1. Die Mitglieder sind die Träger der Gesellschaft. Hieraus ergeben sich folgende Rechte:
    1. die gemeinsamen Interessen durch die Gesellschaft vertreten zu lassen,
    2. die Einrichtungen der Gesellschaft unter den festgelegten Bedingungen zu benutzen,
    3. den Einsatz der verfügbaren Mittel zum Wohle aller Mitglieder zu verlangen,
    4. an den Beratungen und Beschlussfassungen der Gesellschaftsorgane nach Maßgabe der Satzung mitzuwirken, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

§ 8 Pflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der Gesellschaft einzuhalten,
    2. der Geschäftsstelle jede Änderung der Anschrift und/oder der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen,
    3. 3. ihren Beitrags- und sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft pünktlich nachzukommen.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitglieds, durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, durch Ausschluss oder bei Auflösung der Vereinigung.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung erfolgen, die spätestens am 01. Oktober des laufenden Jahres bei der Geschäftsstelle eingegangen sein muss.
  3. Wird der fällige Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Erinnerung nicht bis spätestens 31.12. des laufenden Jahres bezahlt, so kann der Vorstand die Streichung aus der Mitgliederliste vornehmen. Bis zur Zahlung des Beitrages ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied nach Anhörung ausschließen, wenn es gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt oder ihr Ansehen schädigt.
  5. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung Widerspruch beim Vorstand einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Die Einlegung des Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 10 Haushalt und Finanzen

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Jahr einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.
  2. Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
  3. Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen. Über eine aus besonderem Anlass notwendige Kreditaufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Für jedes Kalenderjahr ist gesondert über Ein- und Ausgaben abzurechnen. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Organe

  1. Organe der Gesellschaft sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vereinsvorstand

§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Gesellschaft. Sie findet alljährlich im 1. Halbjahr statt und wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter mindestens vier Wochen vorher schriftlich, per E-Mail oder durch Veröffentlichung in den Mitgliederinformationen (HfK und Rundbrief) einberufen.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Jedes anwesende ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied, bzw. der Vertreter eines korporativen Mitgliedes hat eine Stimme.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Verabschiedung von Satzungsänderungen,
    4. Änderung oder Verabschiedung von Ordnungen,
    5. alle zwei Jahre die Wahl eines neuen Vorstandes (eine Wahlperiode umfasst zwei Jahre),
    6. Wahl der Rechnungsprüfer für das laufende Jahr,
    7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das folgende Jahr,
    8. Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr.
    9. Behandlung sonstiger Anträge,
  5. Anträge auf Auflösung der Gesellschaft müssen bis spätestens bis zum 31.12. des Vorjahres bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
  6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
  7. Sonstige Anträge, auch auf Ergänzung der Tagesordnung, müssen  zwei Wochen vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Sonstige Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
  8. Die Tagesordnung ist jeweils zu Beginn durch die Mitglieder zu genehmigen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine qualifizierten Mehrheiten vorschreibt. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen sind erforderlich, wenn dies von mindestens einem Mitglied verlangt wird bzw. wenn mehr als eine Person zur Wahl steht.
  9. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt im Regelfall dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. In besonderen Fällen kann ein anderer Versammlungsleiter gewählt werden.
  10. Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle sicher aufzubewahren ist.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder mit gleicher Begründung schriftlich beantragt wird.
  2. Die Tagesordnung richtet sich nach dem Grund der Beantragung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.
  3. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine verkürzte Ladungsfrist von zwei Wochen.

§ 14 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und Beschlüsse ihrer  Organe. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenbereiche der einzelnen Mitglieder festgelegt werden.
  2. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Schatzmeister,
    5. dem Archiv- und Bibliotheksbeauftragte,
    6. weiteren Mitglieder(n) mit besonderen Aufgaben.
    7. wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam die Vereinigung nach außen rechtswirksam vertreten.
  3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur danach folgenden Mitgliederversammlung im Amt.
  5. Berufsgenealogen sind nicht wählbar.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, oder stellt sich während der  Mitgliederversammlung kein Kandidat zur Wahl, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  8. Die ordnungsgemäße Einladung, schriftlich oder per E-Mail, und die Beschlussfähigkeit müssen dokumentiert, die Niederschrift der letzten Sitzung genehmigt werden.
  9. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Leiter der Sitzung und einem Protokollführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle sicher aufzubewahren ist. Alle Sitzungsteilnehmer erhalten eine Ausfertigung.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben die Einhaltung des Haushaltsplanes, die Ordnungsmäßigkeit der Belege, der Buch- und Kassenführung sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie bestätigen die Prüfung durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis der Prüfung, insbesondere über die Wirtschaftlichkeit und Zweckdienlichkeit der Ausgaben und Einnahmen, legen sie der Mitgliederversammlung einen Bericht vor. Sie werden von sich aus tätig.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Prüfer und einen Stellvertreter, von denen jeweils zwei die Prüfungen vorzunehmen haben.

§ 16 Datenschutz

  1. Die Gesellschaft nimmt den Schutz der persönlichen Daten der Mitglieder sehr ernst. Die personenbezogenen Daten sind vertraulich und werden entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften  erhoben und verwaltet.
  2. Die Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass das Mitglied dieses mitteilt. Hierbei kann es sich z. B. um Daten handeln, die man in ein Kontaktformular (Aufnahmeantrag) eingibt.
  3. Die personenbezogenen Daten (z.B. Titel, Vorname, Nachname, Postanschrift, Telefonnummern, E-Mail, Mitgliedsnummer, Ein- bzw. Austrittsdatum, Bankverbindung, Funktionen im Verein) werden für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses (z.B. Mitgliederbetreuung, Beitragseinzug, Organisation von Veranstaltungen, Kommunikation, Versand der Vereinszeitschrift) verarbeitet. Sofern dem Verantwortlichen gegenüber zu diesem Zweck weitere freiwillige Angaben gemacht werden (z.B. Geburtsdatum, Beruf, Telefaxnummer, Homepage), verarbeitet die Gesellschaft die personenbezogenen Daten aufgrund der Einwilligung der Mitglieder. Werden für die Begründung oder Fortführung der Mitgliedschaft notwendige Angaben (z.B. Name, Postanschrift) nicht gemacht, kann eine Mitgliedschaft nicht begründet oder fortgesetzt werden.
  4. Die Gesellschaft gibt personenbezogene Daten nicht für kommerzielle Zwecke weiter. Bei Verarbeitung der Daten durch Dritte (z.B. speichern in einer Cloud) wird darauf geachtet, dass der Anbieter die europäische Datenschutzrichtlinien beachtet.
  5. Andere Daten werden automatisch oder nach Einwilligung beim Besuch unserer Website durch unsere IT-Systeme erfasst. Das sind vor allem technische Daten (z.B. Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs). Die Erfassung dieser Daten erfolgt automatisch, sobald man unsere Website betritt.

§ 17 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die zu ändernden Bestimmungen müssen in der Einladung benannt werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

18 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Ein Antrag auf Auflösung der Vereinigung muss ausdrücklich in der Einladung erwähnt werden. Er kann nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.
  2. Die Abwicklung der Auflösung wird vom Vorstand durchgeführt, der sein Amt bis zur Beendigung weiter versieht.
  3. Bei Auflösung der Gesellschaft, oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes, wird der gesamte Buchbestand der Gesellschaft an das STAATSARCHIV MARBURG  mit der Auflage überwiesen, diesen treuhänderisch zu verwalten. Ebenso wird der Archivbestand der Gesellschaft dem STAATSARCHIV MARBURG treuhänderisch überwiesen. Alle anderen Vermögenswerte der Gesellschaft werden ebenfalls dem STAATSARCHIV MARBURG treuhänderisch überwiesen, alles mit der Auflage, diese Werte treuhänderisch zu verwalten und im Falle einer Gründung einer neuen Gesellschaft mit gleichen Zielen dieser zu übertragen.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Diese Satzung, mit ihren Änderungen zur bisherigen Satzung vom 28.01/25.04.1995, wurde in der ordentlichen Jahreshauptversammlung am ……………. einstimmig beschlossen.

Der Wille zur Satzungsänderung war fristgemäß vorher bekanntgegeben worden, den anwesenden Mitgliedern lagen die zu ändernden Teile der Satzung schriftlich vor. In der Jahreshauptversammlung am 18.06.2022  wurde die Satzung in der vorliegenden Form durch die anwesenden Mitglieder bestätigt.

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